geloescht
Anmeldedatum: 07.02.2008 Beiträge: 0
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Verfasst am: 23.03.2006, 06:35 Titel: Passagen im hessischen Schulrecht Grundgesetz-widrig |
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§ 22 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses
Nichterbrachte Leistungen (Nachhol-Arbeiten)
(1) Die nachträgliche Anfertigung von schriftlichen oder anderen Leistungsnachweisen, die die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen versäumt hat (Krankheit, Schüleraustausch, SV-Veranstaltung etc), kann (muss nicht) von der Lehrerin oder dem Lehrer verlangt werden, (nur!) wenn andernfalls eine sachgerechte Leistungsbeurteilung nicht möglich ist. Hierbei kann im Einzelfall von den Vorgaben des § 26 Abs. 1 abgesehen werden.
(Ankündigung mindestens 5 Schultage. Und genau das Weglassen der Ankündigung ist dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes zuwider! Man lese mal im Lehrerforumg, mit welcher Geilheit Klassenarbeiten am ersten Tag nach Krankheit oder nach Ferien in irgend einer lauten Ecke nachgeschrieben werden müssen.
Widersetzen Sie sich dieser unpädagogischen und unrechtlichen Praxis!)
Eine Leistungsbeurteilung auf Grund nur teilweise erbrachter Leistungen ist in solchen Fällen grundsätzlich zulässig.
(2) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Anfertigung eines schriftlichen oder eines anderen Leistungsnachweises, erhält sie oder er die Note "ungenügend" oder null Punkte. Das Gleiche gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler einen ihr oder ihm angekündigten schriftlichen oder anderen Leistungsnachweis ohne ausreichende Begründung versäumt
Eine Verweigerung mit Begründung des oben genannten Unrechts darf nicht mit 6 bewertet werden. Dem Schüler muss genügend Zeit zum Nachholen des Stoffes gegeben werden, ihm muss dabei vom Lehrer geholfen werden. Der Schüler ist ja unter Beachtung des GG-Gleichheitsgrundsatzes und der pädagogischen Aspekte zur Arbeit bereit.
Grüße, GEORG MOHR
Unabhängiger schulpädagogischer Berater - Gutachter - Lehrer
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